Lieferung in andere EU-Mitgliedstaaten
Aufgrund des bei Bezug zu gewerblichen Zwecken anwendbaren Bestimmungslandprinzips werden Verbrauchsteuern in dem EU-Mitgliedstaat erhoben, für den die Erzeugnisse bestimmt sind bzw. in den die Waren verbracht werden.
Möchten Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der EU gewerblich befördern, so besteht die Möglichkeit, diese wie folgt zu liefern:
- versteuert, d.h. aus dem sogenannten freien Verkehr im Steuergebiet
- unversteuert im Rahmen einer Steueraussetzung
Versteuerte Ware
Falls Sie nachweislich in Deutschland versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken (auch als Versandhändler) in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Entlastung von der Steuer.
Je nachdem, um welche verbrauchsteuerpflichtige Ware es sich bei Ihrer Lieferung handelt, müssen Sie bereits im Vorfeld des Transports gewisse Regelungen beachten, um die Steuer erstattet zu bekommen. Eine Entlastung für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren ist z.B. nur möglich, wenn die Waren unter Steueraufsicht in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden oder die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht wurden. Für Bier, Alkoholerzeugnisse, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse gilt, dass Sie die Lieferung vorab bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt anmelden müssen.
Auch für die rein national erhobenen Verbrauchsteuern auf Kaffee und Alkopops besteht die Möglichkeit einer Entlastung beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat. Diese Lieferung muss aber bereits im Vorfeld durch das Hauptzollamt zugelassen werden.
Detaillierte Informationen zur Steuerentlastung der einzelnen Verbrauchsteuern erhalten Sie in den Fachthemen:
Steuerentlastung im Bereich Bier, Alkoholerzeugnisse, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Steuerentlastung im Bereich Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren, Kaffee und Alkopops
Steuerentlastung im Bereich Energiesteuer
Unversteuerte Ware
Möchten Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördern, ist dieses grundsätzlich im Steueraussetzungsverfahren möglich. Das Steueraussetzungsverfahren unterliegt jedoch strengen Regularien.
Eine Beförderung unter Steueraussetzungen ist nur möglich, wenn Sie
sind und Sie die verbrauchsteuerpflichtigen Waren
in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.
Hierfür benötigen Sie jeweils eine Erlaubnis von Ihrem zuständigen Hauptzollamt. Gegebenenfalls ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
Als Versandhändler können Sie nicht im Steueraussetzungsverfahren befördern.
Detaillierte Informationen zur Beförderung unter Steueraussetzung erhalten Sie in den Fachthemen:
Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung