Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare):
Genussmittel
Energie- und Stromerzeugnisse
Verfahren bei Bezug aus, Lieferung in und über andere Mitgliedstaaten
Seit dem 13. Februar 2023 gelten für die grenzüberschreitende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des freien Verkehrs aufgrund des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung (Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 607 (Nr. 14)) neue Regelungen.
Damit ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten, aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet die Verwendung von EMCS verpflichtend.
Die Beförderungen von Genussmitteln gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem "Vereinfachtem elektronischen Verwaltungsdokument" (v-e-VD) nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.
Beförderung von Genussmittel
Beförderung von Energieerzeugnissen
Beförderung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im deutschen Steuergebiet geliefert, ist für die Beförderung das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Art. 36 Richtlinie (EU) 2020/262 zu verwenden.
Bei Alkopops, Kaffee, kaffeehaltige Waren und Substituten für Tabakwaren handelt es sich um rein nationale Verbrauchsteuern. Für die Beförderung dieser Waren im Transitverkehr durch andere Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet ist daher kein zwischen den EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregeltes Verfahren vorgesehen. Bei Alkopops sind jedoch die alkoholsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Pflichten bei Beförderung zwischen EU-Mitgliedsstaaten
Beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist eine Vielzahl von Pflichten zu beachten. Im Wesentlichen sind dies der Erhalt von Erlaubnissen und Anzeigepflichten (bei nichtharmonisierten Steuern wie Kaffee und Substituten für Tabakwaren), die Sicherheitsleistung, die Buchführungspflicht und nach Steuerentstehung die Anmeldepflicht.
Erlaubnisse und Anzeigepflicht
Grundsätzlich hat derjenige, der verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in Deutschland beziehen will oder in andere EU-Mitgliedsstaaten befördern will, dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung mit amtlich vorgeschriebenem Formular anzuzeigen.
Hierfür müssen Sie je nach Steuerart folgende Formulare verwenden:
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops und Tabakware | 2758
| Zertifizierter Empfänger - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige |
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops und Tabakwaren | 2742
| Zertifizierter Versender - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige |
Energieerzeugnisse | 1156
| Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis als zertifizierter Empfänger nach § 15a Absatz 2 EnergieStG /Anzeige nach § 38 Absatz 6 EnergieStV |
Energieerzeugnisse | 1157
| Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender nach § 15b Absatz 2 EnergieStG /Anzeige nach § 38a Absatz 6 EnergieStV |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1833
| Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten |
Substitute für Tabakwaren | 1691
| Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Substituten für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten |
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" [Anmeldung notwendig]
Sicherheitsleistung
Die Erteilung der Zulassung zum Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgt erst, wenn der Anzeigepflichtige eine Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht.
Buchführungspflichten
Es sind Buchführungspflichten über den Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu beachten.
Steuerentstehung, Steuerschuldner
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Verbrauchsteuer grundsätzlich dadurch, dass der Bezieher die Waren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Waren in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher.
Anmeldepflicht
Nach Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat der Anmeldepflichtige unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Detaillierte Informationen zur Abgabe der Steueranmeldung und dem dazugehörigen Verfahren erhalten Sie in den Fachthemen:
Steueranmeldeverfahren im Bereich Genussmittel
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft Zoll, die telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung