Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Verfahren EMCS
Die Überwachung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU erfolgt auf elektronischem Wege mittels dem Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System).
Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im Rahmen von EMCS erfolgen.
Für eine Teilnahme an EMCS bedarf es einer vorherigen Anmeldung bei der Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen Personen elektronisch Nachrichten über EMCS mit den Zollbehörden austauschen können, sind in der Verfahrensanweisung EMCS festgelegt.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, so hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument (Rechnung, Lieferschein, Frachtbrief oder andere kaufmännische Unterlagen), aus dem der Referenzcode hervorgeht, mitzuführen.
Detaillierte Informationen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Verfahren EMCS erhalten Sie in den Fachthemen:
Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
Verfahren EMCS
Besonderheiten bei der Beförderung von Kaffee, kaffeehaltigen Waren sowie Alkopops (alkoholhaltige Süßgetränke)
Kaffee- und Alkopopsteuer sind keine harmonisierten Verbrauchsteuern. Demzufolge bestehen bei der Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren bzw. Alkopops zwischen dem deutschen Steuergebiet und anderen EU-Mitgliedstaaten keine gemeinschaftlichen Regelungen (z.B. Formalitäten bei der Beförderung).
Die Beförderung erfolgt in diesem Fall nicht im Rahmen von EMCS.
Die bestehenden nationalen Vorschriften bei der Lieferung von Kaffee bzw. Alkopops in andere EU-Mitgliedstaaten können den Fachseiten zur Beförderung von Kaffee unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten entnommen werden. Nach § 3 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops die Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sinngemäß.
Detaillierte Informationen zur Beförderung von Kaffee unter Steueraussetzung erhalten Sie in den Fachthemen:
Beförderung von Kaffee unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
Kaffeehaltige Waren können nicht unter Steueraussetzung transportiert werden.
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls telefonisch, schriftlich oder per E-Mail weiter.
Zentrale Auskunft des Zolls