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Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

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Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Mit dem Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II als Ausfluss aus den Arbeiten der interministeriellen Task Force zur Durchsetzung der Sanktionen wurde die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) errichtet. Diese ist seit dem 1. Januar 2023 als Direktion XI der Generalzolldirektion und damit unter dem Dach der deutschen Zollverwaltung operativ tätig.

Die Arbeit der ZfS konzentriert sich auf die Durchsetzung von Finanzsanktionen gegen in europäischen Rechtsakten gelistete Personen und Entitäten und damit insbesondere auf administrative Ermittlungen in Bezug auf deren eingefrorene Vermögenswerte. Verwaltungsrechtliche Vermögensermittlungen werden beispielsweise durch allgemeine Ermittlungsmaßnahmen, d.h. die Vernehmung von Personen, die Sicherstellung von Unterlagen und Gegenständen sowie das Durchsuchen von Wohnungen oder Geschäftsräumen durchgeführt.

Mit den anderen an der Sanktionsdurchsetzung beteiligten nationalen und internationalen Behörden arbeitet die ZfS eng zusammen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die ZfS ein eigenes Gesetz - das Sanktionsdurchsetzungsgesetz. Die dort geregelten Aufgaben und Befugnissen füllen eine bisher bestehende Lücke in der Durchsetzung von Finanzsanktionen. Die Zuständigkeiten der bisher auf Bundesebene im Bereich der Sektorsanktionen (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote) tätigen Behörden bleiben hierbei jedoch unberührt.

Über die bei der ZfS eingerichtete Hinweisannahmestelle kann jedermann Hinweise auf potentielle und tatsächliche Verstöße gegen finanzsanktionsrechtliche Regelungen abgeben (siehe § 15 Sanktionsdurchsetzungsgesetz).

Gelistete Personen haben zudem unverzüglich eine Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die ZfS abzugeben und mit der ZfS bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Weitere Modalitäten zu dieser Meldepflicht ergeben sich aus den entsprechenden Sanktionsverordnungen (zum Beispiel in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014) oder § 10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

Historie Sanktionsdurchsetzungsgesetze

Im Zuge der zunehmenden Notwendigkeit, effektive Maßnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen zu ergreifen, wurde am 27. Mai 2022 das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz verkündet, welches spezifische Befugnisse zur Vermögensermittlung und Sicherstellung einführte. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund des Angriffskriegs von Russland gegen die Ukraine, der kurzfristige Maßnahmen erforderte. Am 28. Dezember 2022 trat dann das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz in Kraft, das sowohl strukturelle Verbesserungen bei der operativen Umsetzung von Sanktionen als auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche umfasste.

Am 1. Januar 2023 markierte die Einrichtung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) bei der Generalzolldirektion einen bedeutenden Schritt. Diese Institution übernahm fortan die Durchsetzung des Finanzsanktionsrechts bei Individuallistungen auf Bundesebene. Mit der Schaffung der ZfS wurde eine spezialisierte Einheit geschaffen, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung von restriktiven Maßnahmen zu überwachen und durchzusetzen, um sicherzustellen, dass sie effektiv umgesetzt werden und ihre beabsichtigten Ziele erreichen. Die neu geschaffenen Regelungen sollen mit einem Bericht für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestag im Jahr 2024 erstmals evaluiert werden.

Durchsetzung von Finanzsanktionen gegen gelistete Personen

Unter Sanktionsdurchsetzung versteht man die Implementierung und Anwendung von wirtschaftlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung nationaler und internationaler Sanktionsvorschriften zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können gegen Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen oder sogar Staaten gerichtet sein, um auf Verstöße gegen Gesetze und Normen zu reagieren oder präventiv Handlungen zu unterbinden, die die internationale Sicherheit und Stabilität bedrohen. Sanktionen gegen gelistete Personen sind Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Durch die Sanktionen wird in der Regel das Vermögen der betroffenen Personen eingefroren. Auch dürfen diesen Personen keine Gelder oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen mehr zur Verfügung gestellt werden. Teilweise sind Ausnahmen nach vorheriger Genehmigung möglich.

Gelder umfassen dabei finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen.

Das Einfrieren soll jegliche Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen, verhindern.

Wirtschaftliche Ressourcen stellen Vermögenswerte jeder Art dar, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die keine Gelder sind, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Das Einfrieren soll die Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt, verhindern.

Ziel ist es, Druck auf die sanktionierten Parteien auszuüben, um eine Änderung ihres Verhaltens zu bewirken oder die Finanzierung von illegalen Aktivitäten wie Terrorismusfinanzierung, Proliferation von Massenvernichtungswaffen oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden.

Meldung nach § 10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Das Meldeformular ist im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung hinterlegt (Formular 033400) und über folgenden Link abrufbar:

Das ausgefüllte Formular ist

an die ZfS zu versenden.

Die Meldung muss in deutscher Sprache verfasst sein und den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Ein Absender muss erkennbar sein.

Möchten Sie das ausgefüllte Formular verschlüsselt an die ZfS versenden, nutzen Sie bitte die (im Internet frei erhältliche) Verschlüsselungssoftware GnuPG oder PGP und verwenden zur Verschlüsselung den PGP-Key der ZfS, den Sie hier herunterladen können:

GnuPG/PGP

Gültigkeit: 12.05.2023 bis 12.05.2026
Fingerabdruck: 9CD5 44EF 4522 79EF 917F 7F77 DD85 E991 7635 BA2C

GnuPG/PGP-Schlüssel ZIP, 3 KB, Datei ist nicht barrierefrei

Abgabe von Hinweisen

Bei der Hinweisannahmestelle können (anonyme) Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße von Personen/Personengesellschaften gegen Sanktionsbeschränkungen abgegeben werden (§ 15 Sanktionsdurchsetzungsgesetz).

Kontakt

Die ZfS erreichen Sie auch wie folgt:

Telefon:
+49 228 303-0

Postanschrift:
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Bergisch-Gladbacher-Straße 837
51069 Köln

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