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Grafik Sonderregelung bei Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger § 10 KraftStG

Grafik Sonderregelung bei Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger § 10 KraftStG

Grafik Sonderregelung bei Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger § 10 KraftStG
  • Wird ein Kraftfahrzeuganhänger ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt, für die eine um den Anhängerzuschlag von 373,24 Euro erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, so kann diesem Anhänger auf Antrag als Steuervergünstigung die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gewährt werden, d.h. für diesen Anhänger fällt keine Steuer an.

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