Besonderes Behördenpostfach - Hinweise zur Nutzung
Zur Kommunikation über das besondere Behördenpostfach (beBPo) wird ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO) benötigt, mit dem Bürger und Bürgerinnen sowie Organisationen elektronische Dokumente sicher mit der Justiz und auch der Zollverwaltung austauschen können. Für die Nutzung des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfachs (eBO) benötigen Sie ein entsprechendes Konto und die dazugehörende Postfachadresse.
Postfachadresse eines besonderen Behördenpostfachs für die Zollverwaltung: Hauptzollamt Musterstadt
Die Überprüfung Ihrer Identität erfolgt durch ein vorgegebenes Verfahren bei der erstmaligen Einrichtung des Zuganges. Das ist einer der großen Vorteile des besonderen Behördenpostfaches: Niemand kann sich hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können Nachrichten versenden und empfangen. Die EGVP-Infrastruktur zeichnet sich durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aus. Des Weiteren werden die Anforderungen für das Schriftformerfordernis erfüllt. Sendeprotokolle und Signaturprüfungen ermöglichen die fristwahrende Einreichung. Auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen kann demnach verzichtet werden, sofern sie nicht im Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben sind. Durch Nutzung sicherer Verzeichnisdienste wird die Authentizität des Senders bzw. Empfängers gewährleistet.
Hinweis zur Übermittlung elektronischer Dokumente in steuerlichen Angelegenheiten
Die Kommunikation mit der Zollverwaltung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) ist zur Übermittlung elektronischer Dokumente in steuerlichen Angelegenheiten gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) nicht zulässig, soweit für die Übermittlung das Zoll-Portal als sicheres elektronisches Verfahren der Zollverwaltung zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mit dem Zoll-Portal können u.a. Steuererklärungen, steuerliche Anträge oder Einsprüche in Abgabenangelegenheiten wirksam eingereicht werden. Damit kann für diese Dienstleistungen keine wirksame Übermittlung über das besondere Behördenpostfach erfolgen. Eine Übersicht über die im Zoll-Portal zur Verfügung stehenden Dienstleistungen finden Sie über den nachfolgenden Link:
Zoll-Portal: Dienstleistungen für Unternehmen
Der Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist von der Zugangsbeschränkung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht umfasst. An die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter können weiterhin über das beBPo elektronische Dokumente (z.B. Einsprüche) übermittelt werden.
Ausführliche Informationen zum eBO und den Voraussetzungen zu dessen Nutzung finden Sie auf der folgenden Website:
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
Übersicht der in der Zollverwaltung eingerichteten beBPo-Postfächer:
- Hauptzollamt Aachen
- Hauptzollamt Augsburg
- Hauptzollamt Berlin
- Hauptzollamt Bielefeld
- Hauptzollamt Braunschweig
- Hauptzollamt Bremen
- Hauptzollamt Darmstadt
- Hauptzollamt Dortmund
- Hauptzollamt Dresden
- Hauptzollamt Duisburg
- Hauptzollamt Düsseldorf
- Hauptzollamt Erfurt
- Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
- Hauptzollamt Frankfurt am Main
- Hauptzollamt Gießen
- Hauptzollamt Hamburg
- Hauptzollamt Hannover
- Hauptzollamt Heilbronn
- Hauptzollamt Itzehoe
- Hauptzollamt Karlsruhe
- Hauptzollamt Kiel
- Hauptzollamt Koblenz
- Hauptzollamt Köln
- Hauptzollamt Krefeld
- Hauptzollamt Landshut
- Hauptzollamt Lörrach
- Hauptzollamt Magdeburg
- Hauptzollamt München
- Hauptzollamt Münster
- Hauptzollamt Nürnberg
- Hauptzollamt Oldenburg
- Hauptzollamt Osnabrück
- Hauptzollamt Potsdam
- Hauptzollamt Regensburg
- Hauptzollamt Rosenheim
- Hauptzollamt Saarbrücken
- Hauptzollamt Schweinfurt
- Hauptzollamt Singen
- Hauptzollamt Stralsund
- Hauptzollamt Stuttgart
- Hauptzollamt Ulm
- Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg
- Zollfahndungsamt Dresden
- Zollfahndungsamt Essen
- Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
- Zollfahndungsamt Hamburg
- Zollfahndungsamt Hannover
- Zollfahndungsamt München
- Zollfahndungsamt Stuttgart
- Zollkriminalamt
- Generalzolldirektion