Was sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes?
Dies sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sind.
Aktuellere Ausgaben dieser Klassifikation (z.B. WZ 2008) sind aufgrund eines in § 2 Nr. 2a Stromsteuergesetz (StromStG) festgelegten statischen Verweises auf die WZ 2003 nicht anwendbar.
Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gleichgestellt, wenn sie überwiegend eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Ein Unternehmen im stromsteuerrechtlichen Sinn ist die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Darüber hinaus sind auch Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder der Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, trotz der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 3 StromStG.
Zuordnung von Unternehmen
Das Hauptzollamt entscheidet über die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 15 Stromsteuerverordnung (StromStV). Es werden hierbei die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum zugrunde gelegt.
Maßgebender Zeitraum
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr maßgebend, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Das Unternehmen kann aber auch das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird.
Stellt ein Unternehmen seine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind, in dem Kalenderjahr ein, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird, und nimmt es diese Tätigkeiten bis zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres nicht wieder auf, ist das Kalenderjahr maßgebend, für das die Steuerentlastung beantragt wird.
Das Verfahren zur Gewährung von Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist in den §§ 95, 100, 100a und 101 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) und den §§ 17a bis 17c und 18 StromStV einheitlich geregelt.
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003)
Vorschriften zum Thema
EnergieStV
StromStV