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Was sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft?

Dies sind Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sind.

Hinweis

Aktuellere Ausgaben dieser Klassifikation (z.B. WZ 2008) sind aufgrund eines in § 2 Nr. 2a Stromsteuergesetz (StromStG) festgelegten statischen Verweises auf die WZ 2003 nicht anwendbar.

Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gleichgestellt, wenn sie überwiegend entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im stromsteuerrechtlichen Sinn ist die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbstständiger Führung steht.

Zuordnung von Unternehmen

Das Hauptzollamt entscheidet über die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 15 Stromsteuerverordnung (StromStV). Es werden hierbei die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum zugrunde gelegt.

Maßgebender Zeitraum

Grundsätzlich ist das Kalenderjahr maßgebend, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Das Unternehmen kann aber auch das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird.

Stellt ein Unternehmen seine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, in dem Kalenderjahr ein, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird, und nimmt es diese Tätigkeiten bis zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres nicht wieder auf, ist das Kalenderjahr maßgebend, für das die Steuerentlastung beantragt wird.

Das Verfahren zur Gewährung von Steuerentlastungen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ist in den §§ 100 und 100a Energiesteuerverordnung und den §§ 17b und 17c StromStV einheitlich geregelt.

Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003)

Vorschriften zum Thema

EnergieStV
StromStV

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