Versorger ist derjenige, der Strom leistet (§ 2 Nr. 1 Stromsteuergesetz).
Von einer Leistung kann dann ausgegangen werden, wenn ein Versorger sich verpflichtet, Strom an einen Abnehmer zu liefern und der Abnehmer dadurch berechtigt ist, Strom zu entnehmen. Hierzu werden in der Regel Stromliefer- beziehungsweise Stromleistungsverträge zwischen diesen beiden Vertragsparteien abgeschlossen.
Wer ausschließlich nach § 3 StromStG zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
- innerhalb einer Kundenanlage (in der Regel Haus- oder Betriebsnetz),
- an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
- zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ausnahme: § 9 Abs. 2 und 3 StromStG),
- an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
- in geringem Umfang an Dritte
leistet, gilt gemäß § 1a Stromsteuerverordnung (StromStV) nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des StromStG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Eine Steuerentlastung nach den §§ 9a bis 10 StromStG sowie nach den § 12a und 14a StromStV ist weiterhin möglich.