Eigenerzeuger ist derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt (§ 2 Nr. 2 Stromsteuergesetz).
Besitzt der Eigenerzeuger gleichzeitig eine Erlaubnis als Versorger, benötigt er keine zusätzliche Erlaubnis als Eigenerzeuger.
Die Steuer für den Strom, den er zum Selbstverbrauch entnimmt, entsteht dann in seiner Person als Versorger.