Waren, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union befinden, haben entweder den Status von Unionswaren oder den Status von Nicht-Unionswaren.
Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 Zollkodex der Union) sind alle Waren, die nicht unter den Begriff "Unionswaren" fallen, beispielsweise:
- alle Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union, mit Ausnahme bestimmter im sogenannten. T2-Versandverfahren beförderter Waren;
- Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z.B. das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung), übergeführt worden sind;
- Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionswaren gewonnen wurden.
Unionswaren, die das Zollgebiet der Europäischen Union endgültig verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu Nicht-Unionswaren.
Über Nicht-Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.