Jede Person, die 10.000 Euro oder mehr Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel dabei hat und bei sich trägt (z.B. in der Handtasche, im Rucksack oder im Koffer), muss den gesamten Betrag den Zollbediensteten auf Nachfrage mündlich angeben.
Es kommt nicht darauf an, wem die Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel gehören und warum Sie die Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel dabei haben.
Beispiel:
Eine Reisegruppe reist mit dem Zug von Österreich nach Deutschland ein - Vater, Mutter und drei Kinder. Die Mutter hat 40.000 Euro in ihrer Handtasche dabei. Das Geld gehört dem Vater und den Kindern. Die Reisegruppe wird von deutschen Zollbediensteten nach Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln befragt. Die Mutter muss die 40.000 Euro anzeigen, da sie das ganze Geld bei sich hat.
Es ist allerdings nicht zulässig, die Barmittel bzw. gleichgestellten Zahlungsmittel auf mehrere Personen aufzuteilen, um die Anzeigepflicht zu umgehen. Sie begehen dadurch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.