Welche Papiere benötige ich als Jäger für mein Jagdgewehr bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland?
Es ist grundsätzlich eine Erlaubnis für das Verbringen bzw. die Mitnahme von Schusswaffen und Munition erforderlich. Die Erlaubnis muss von dem örtlich für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungs- bzw. Landratsamt vor der Einfuhr ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind bei der Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere vorzulegen.
Für bestimmte Waffen und Verwendungszwecke sieht das Waffenrecht Erleichterungen vor. So ist beispielsweise die Einreise ohne Erlaubnisschein für Waffen und Munition möglich, die von Inhabern einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte) im Reiseverkehr ein- bzw. wieder eingeführt werden. Hierfür ist es nicht erforderlich, stets die explizit in § 32 Absatz 3 Nummer 1 Waffengesetz genannten Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition zusammen mitzunehmen. Die Mitnahme kann unabhängig voneinander erfolgen.
Grundsätzlich müssen bei der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese sind auch bei der Rückreise innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden. Als Nachweis dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329) oder die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330) zu verwenden. Das entsprechende Formular wird vor der Ausfuhr der Ware bei jeder Zollstelle ausgestellt. Bei regelmäßigen Wiedereinfuhren werden sie von der Zollstelle als Dauernachweis ausgestellt.
Die Vorlage der deutschen Waffenbesitzkarte reicht als Rückwarennachweis nicht aus.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EU (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.
Formular 0330
Eine Ausnahme stellen die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island dar. Diese gelten waffenrechtlich als EU-Mitgliedstaaten.
Aus dem Grund ist bei der Mitnahme gemäß § 32 Absatz 3 Nummer 1 Waffengesetz von bestimmten Waffen zur Jagd nach, durch oder aus Deutschland aus bzw. in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island keine konkrete förmliche Tätigkeit der Zollstellen erforderlich. Somit kann die erforderliche Zollanmeldung konkludent auch außerhalb der Öffnungszeiten des Zollamts z.B. durch das einfache Überschreiten der Grenze abgegeben werden.