Nach § 11 Abs. 3 StGB umfasst der Begriff „Inhalte“ solche, welche in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern (z. B. interne oder externe Festplatten, USB-Speicher und DVDs oder Blu-Rays) Abbildungen und anderen Verkörperungen enthalten sind.
Im Gegensatz zu den Verboten aus dem StGB, bedient sich das JuSchG des Begriffs „Trägermedien“. Hierbei handelt es sich um Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (§ 1 Abs. 2 S.1 JuSchG).