Unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden.
Dazu darf der Zoll die Sendungen öffnen lassen und prüfen
- ob in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder
- ob in der Sendung Waren enthalten sind, die einer Verbrauchssteuer unterliegen.
Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.
Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen.