Ausfuhrverfahren und Außenwirtschaft
Wird eine Ware aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, muss die Ware in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführt werden. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren mit der Zielsetzung der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.
Das Ausfuhrverfahren zeigt deutlich die Verzahnung des Außenwirtschaftsrechts mit anderen Rechtsgebieten - hier konkret mit dem europäischen Zollrecht. Das Ausfuhrverfahren, welches an sich zwar keine Beschränkung darstellt, dient dabei der Überwachung von Beschränkungen, beispielsweise in Form von handelspolitischen Maßnahmen, und damit insbesondere der Einhaltung und Durchsetzung des Außenwirtschaftsrechts.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, Art. 267 Abs. 3 Buchstabe e) Zollkodex der Union (UZK). Deshalb ist die Ausfuhrzollstelle vor der Überlassung gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren erfüllt sind, d.h. ob Verbote beachtet und bestehende Genehmigungspflichten eingehalten wurden, Art. 194 Abs. 1 UZK. Solange die Frage, ob die angemeldeten Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen, nicht abschließend beantwortet werden kann, dürfen die Waren nicht in das Ausfuhrverfahren überlassen werden, Art. 245 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Voraussetzung für die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle ist, dass die Warenbezeichnung für eine Zulässigkeitsprüfung aussagekräftig ist. Es ist die übliche Handelsbezeichnung der Waren anzugeben. Die Bezeichnung muss die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Diese Bezeichnung muss so genau sein, dass die Einreihung der Ware in das "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" möglich ist. Dieses Datenelement muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbote und Beschränkungen einschließlich der außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben) erforderlichen Angaben enthalten. Die für die Prüfung zur Einstufung in die Güterlisten erforderlichen Angaben bzw. Abgrenzungskriterien sind einzutragen (z.B. entsprechende technische Angaben in Bezug auf die Parameter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO). Im Regelfall ist keine Auflistung aller warenspezifischen Daten entsprechend der technischen Parameter einer Güterlistenposition erforderlich, sondern es genügt die Benennung des maßgeblichen Abgrenzungskriteriums für die Nichterfassung in einer Güterliste. Bei erkennbar unsensiblen Gütern bzw. bei Gütern, für die eine Ausfuhrgenehmigung angemeldet wird, ist diese Angabe grundsätzlich entbehrlich.
Enthält das Feld "Warenbezeichnung" nicht die erforderlichen Angaben für eine Prüfung, ob Verbote beachtet und Genehmigungspflichten eingehalten wurden, ist die Zollstelle gemäß § 14 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) befugt und verpflichtet, zur Klärung der Zulässigkeit der Ausfuhr weitere Informationen bzw. Unterlagen anzufordern (mit Zeit- und Kostenaufwand bei Ausführern und Zollstellen). Auskunftspflichtig ist sowohl der in der Ausfuhranmeldung angegebene zollrechtliche Ausführer als auch der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer und der Anmelder.
Informationen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren