Öffnungszeiten Übersicht
Öffnungszeiten - allgemein
Öffnungszeiten - Abholung von Postsendungen
Customs Office List
(COL) der Europäischen Kommission
Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.
Feiertage
Die Dienststelle hat an folgenden Tagen geschlossen:
Übersicht der Feiertage
- 01.01.2024 - Neujahr
- 06.01.2024 - Heilige Drei Könige
- 29.03.2024 - Karfreitag
- 31.03.2024 - Ostersonntag
- 01.04.2024 - Ostermontag
- 01.05.2024 - Maifeiertag
- 09.05.2024 - Christi Himmelfahrt
- 19.05.2024 - Pfingstsonntag
- 20.05.2024 - Pfingstmontag
- 30.05.2024 - Fronleichnam
- 15.08.2024 - Mariä Himmelfahrt
- 03.10.2024 - Tag der Deutschen Einheit
- 01.11.2024 - Allerheiligen
- 24.12.2024 - Heiligabend
- 25.12.2024 - 1. Weihnachtstag
- 26.12.2024 - 2. Weihnachtstag
- 31.12.2024 - Silvester
Abfertigung
Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen
Zuständigkeit des Zollamts Garching-Hochbrück für PLZ 85356 (nur das Gebiet des Flughafens München Franz-Josef Strauß betreffend):
Zuständig für Postleitzahl 85356 bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bzw. bei der Wiederausfuhr von Nichtunionswaren nach einem besonderen Zollverfahren (Artikel 210 b-d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und Rats zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex-) wenn,
1) sich der Sitz des Ausführers auf dem Gebiet des Flughafens München Franz-Josef Strauß befindet (Artikel 221 Absatz 2 a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission) und eine andere Verkehrsart als Luftverkehr und kein anderweitiger Bezug zum Luftverkehr vorliegt
oder
2) die Waren auf dem Gebiet des Flughafens München Franz-Josef Strauß zuständigkeitsbegründend zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Artikel 221 Absatz 2 b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission)
Abfertigung von Betäubungsmitteln zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG i.V.m. § 17 BtMAHV (nicht für Durchfuhr)
Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist
Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV
Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG (beschränkt auf Postsendungen)