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Hauptzollamt Potsdam
Zollamt Flughafen Berlin Brandenburg

Dienststellenschlüssel 3703DS_Barrierefreiheit_Icon_AltText

Georg-Wulf-Straße 1

12529 Schönefeld

Erreichbarkeit der Dienststelle

Zufahrt:
über die Autobahn 113, Ausfahrt 8 Flughafen Berlin-Brandenburg, bitte der Beschilderung zum Cargo-Center folgen
Telefon:
030 6091-76362 (Ausfuhr)
030 6091-76367 (Einfuhr)
030 6091-76358 (Zollabfertigung)
Fax:
030 6091-76365
poststelle.za-flughafen-berlin-brandenburg@zoll.bund.de
Barrierefreie Dienststelle:
ja
Hinweise zur Barrierefreiheit:
nur in den Abfertigungsbereichen

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten Übersicht

Öffnungszeiten - allgemein
Wochentag UhrzeitErgänzungen
Montag 06:15 - 22:00 Uhr
Dienstag 06:15 - 22:00 Uhr
Mittwoch 06:15 - 22:00 Uhr
Donnerstag 06:15 - 22:00 Uhr
Freitag 06:15 - 22:00 Uhr
Samstag 14:15 - 22:00 Uhr
Sonntag 14:15 - 22:00 Uhr

Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

Feiertage

Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehr

Bankverbindung
Institut:
Bundesbank Filiale Berlin
IBAN:
DE89 1000 0000 0016 0010 01
BIC:
MARKDEF1100

Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

Zahlungsmöglichkeiten

Bar- und Kartenzahlung (electronic cash, girocard sowie MasterCard, Maestro, VISA (inkl. Electron))

Zahlstelle

Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

HZA Potsdam

Abfertigung

Abfertigung

Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

Nur für Abfertigungen im Luftverkehr

Auch zuständig für Abfertigungen, die von Personen mit Betriebsstätte auf dem Flugplatz beantragt werden

Abfertigung von Betäubungsmitteln zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG i.V.m. § 17 BtMAHV

Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG, PfA)
Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB; PfH) möglich.

Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anhang XI Teil A Nummern 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH)
Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich.

Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV in Flaschen
- Traubensaft auch als offene Ware -

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Wissenswertes
Bundesland:
Brandenburg
Stadt oder Landkreis:
Dahme-Spreewald
Funktion:
Grenzzollamt
Dienststellenart:
Zollamt (ohne Zollamt R)
Dienststellenlage:
Flughafen
Hauptverkehrsart:
Luftverkehr
COL-Referenznummer:
DE003703; DE013703
Übergeordnete Dienststelle

HZA Potsdam

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Verkehrsmittel:
Zug
Bezeichnung:
Linien FEX, RE7, RB14, RB22, IC Dresden-Rostock
Haltestelle:
Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
Verkehrsmittel:
S-Bahn
Bezeichnung:
Linien S9, S45
Haltestelle:
Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
Verkehrsmittel:
Bus
Bezeichnung:
Linien X7, X71, BER1, BER2
Haltestelle:
Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
Anmerkung:
Expressbuslinien
Verkehrsmittel:
Bus
Bezeichnung:
Linien 734, 735, 736, 743
Haltestelle:
Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
Verkehrsmittel:
Bus
Bezeichnung:
Linien N7, N7X, N36, N60
Haltestelle:
Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
Anmerkung:
Nachtbuslinien

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