Öffnungszeiten Übersicht
Öffnungszeiten - allgemein
Öffnungszeiten - Reisendenabfertigung
Customs Office List
(COL) der Europäischen Kommission
Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.
Feiertage
Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.
Öffnungszeiten an den Feiertagen
An Feiertagen erfolgt keine gewerbliche Warenabfertigung.
Für die Reisendenabfertigung ist die Dienststelle geöffnet.
Wenn der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag fallen, gilt:
Für die gewerbliche Warenabfertigung hat die Dienststelle von 08:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Für die Reisendenabfertigung ist die Dienststelle geöffnet.
Abfertigung
Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen
Keine Eröffnung von Versandverfahren mit einer angemeldeten Bestimmungszollstelle in der Schweiz oder Liechtenstein.
Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG
Abfertigung von Betäubungsmitteln zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG i.V.m. § 17 BtMAHV
Abfertigung von Stoffen oder Erzeugnissen, auch Zusatzstoffen, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002)
Anmerkung: Die Abfertigungsbefugnis ist derzeit für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gemäß § 56 LFGB i.V.m. § 35 FuttMV auf bestimmte Zollstellen beschränkt. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und den Einzelerlassen des Referates III B 1. Die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung)
Warentransporte mit Carnet TIR im Durchgangsverkehr
Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG