Öffnungszeiten Übersicht
Öffnungszeiten - allgemein
Öffnungszeiten - Abholung von Postsendungen
Customs Office List
(COL) der Europäischen Kommission
Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.
Feiertage
Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.
Öffnungszeiten an den Feiertagen
Fallen folgende Feiertage auf Montag bis Freitag, gelten verkürzte Öffnungszeiten:
Neujahr (01.01.)
14:00 bis 17:00 Uhr
Karfreitag
09:00 bis 12:00 Uhr
Karsamstag
09:00 bis 12:00 Uhr
Ostersonntag
09:00 bis 12:00 Uhr
Ostermontag
09:00 bis 12:00 Uhr
Heiligabend (24.12.)
09:00 bis 12:00 Uhr
1. Weihnachtsfeiertag (25.12.)
09:00 bis 12:00 Uhr
2. Weihnachtsfeiertag (26.12.)
09:00 bis 12:00 Uhr
Silvester (31.12.)
09:00 bis 12:00 Uhr
Die oben genannten Öffnungszeiten gelten für Schiffsabfertigungen im gewerblichen Verkehr.
Ansonsten gelten die üblichen Öffnungszeiten.
Abfertigung
Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen
Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG
Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung) (nur für Ausfuhr)
Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG, PfA)
Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB; PfH) möglich.
Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG).
Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anhang XI Teil A Nummern 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH)
Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.
Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV