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Neuer Kennzeichnungsstoff für Gasöl

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Neuer Kennzeichnungsstoff für Gasöl

  • Datum: : 18.01.2023
  • Thema: : Steuern, Energiesteuer

Grundsätzliches

Die Europäische Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 vom 17. Januar 2022 ACCUTRACE™ PLUS als neuen gemeinsamen Markierstoff für Gasöl festgelegt.

Die Überprüfung der Richtlinie 95/60/EG im Jahr 2019 hat gezeigt, dass der derzeit eingesetzte Markierstoff Solvent Yellow 124 eine mangelnde Widerstandsfähigkeit gegenüber gängigen Entkennzeichnungsverfahren aufweist. Daher wurde beschlossen, künftig ACCUTRACE™ PLUS anstelle von Solvent Yellow 124 als gemeinsamen Markierstoff zu verwenden. ACCUTRACE™ PLUS enthält als maßgeblichen Inhaltsstoff Butoxybenzol.

Mit o.a. Durchführungsbeschluss wurden zudem der Gehalt von ACCUTRACE™ PLUS und Butoxybenzol pro Liter Energieerzeugnis festgelegt. Für die Übergangszeit bis zum 18. Januar 2024 dürfen Mitgliedstaaten der EU entweder Solvent Yellow 124 oder ACCUTRACE™ PLUS als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 95/60/EG verwenden. Eine nationale Untersuchungsmethode zur Bestimmung des Gehaltes an ACCUTRACE™ PLUS anhand des Gehalts von Butoxybenzol wird derzeit entwickelt und zu gegebener Zeit in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) normiert. Grundlage hierfür wird ein Analyseverfahren des Markierstoffherstellers sein, welches in Kürze veröffentlicht werden soll.

Ab dem 1. Januar 2024 wird in Deutschland der bisher bestehende Markierstoff Solvent Yellow 124 zur Heizölkennzeichnung durch den Markierstoff ACCUTRACE™ PLUS abgelöst.

Ab diesem Zeitpunkt ist Gasöl der Unterposition 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit den in § 2 Abs. 1 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) genannten Rotfarbstoffen und 12,5 g ACCUTRACE™ PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius- zu kennzeichnen (Mischverhältnis).

Mit Solvent Yellow 124 gekennzeichnete Energieerzeugnisse (auch in Vermischung mit ACCUTRACE™ PLUS), die sich bereits vor dem 1. Januar 2024 im steuerrechtlich freien Verkehr befunden haben, gelten auch nach Änderung der EnergieStV weiterhin als ordnungsgemäß gekennzeichnet und müssen nicht nachmarkiert werden.

Die entsprechenden Änderungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 110 Satz 1 Nr. 8 sowie der Anlagen zu den Analyseverfahren zur Ermittlung des Markierstoffgehalts der EnergieStV erfolgen im Verlauf des Jahres 2023.

Übergangsregelung

Zur Ermöglichung eines fließenden Übergangs vom aktuell gültigen Markierstoff Solvent Yellow 124 hin zu ACCUTRACE™ PLUS, darf ACCUTRACE™ PLUS - auch vor der Änderung der EnergieStV - bereits schon ab dem 1. August 2023 als allgemeiner Markierstoff verwendet werden.

Die ordnungsgemäße Kennzeichnung hat dabei nach dem o.g. Mischverhältnis sowie unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 EnergieStV genannten Rotfärbung zu erfolgen.

Die Kennzeichnung mit Solvent Yellow 124 bleibt von dieser Regelung unberührt und kann in gleicher Weise bis zur Änderung der EnergieStV zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

Umstellung auf ACCUTRACE™ PLUS

Unter Nutzung des o.g. Übergangszeitraums erfolgt die nationale Umstellung auf ACCUTRACE™ PLUS zum 1. Januar 2024.

Ab diesem Zeitpunkt (maßgeblich ist die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) gelten grundsätzlich ausschließlich mit ACCUTRACE™ PLUS gekennzeichnete Energieerzeugnisse als ordnungsgemäß gekennzeichnet.

Mischungen

Da es im Rahmen der parallelen Zulassung von Solvent Yellow 124 und ACCUTRACE™ PLUS in der Praxis durchaus zu Vermischung der unterschiedlichen gekennzeichneten Energieerzeugnisse kommen kann, können im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geringfügige Verunreinigungen/Rückstände des jeweils anderen Markierstoffs (beispielsweise durch fehlende Reinigung der Tankwagen) als unschädlich für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung angesehen werden, wenn die jeweils vorgeschriebene Konzentration eingehalten wird.

Außerdem werden in diesem Zeitraum Vermischungen von mit ACCUTRACE™ PLUS und mit Solvent Yellow 124 gekennzeichneten Energieerzeugnissen als ordnungsgemäß gekennzeichnet angesehen, solange der vorgeschriebene Gehalt an Rotfarbstoff nachweisbar ist.

Diese Regelung dient einer möglichst frühzeitigen Implementierung des neuen Markierstoffes im deutschen Markt und der Entlastung der Kennzeichnungsbetriebe durch Verringerung des Reinigungs- sowie Logistikaufwands.

Abverkauf von Altbeständen

Überdies ist es bis zum 31. März 2024 zulässig - abweichend von Punkt "Übergangsregelung" -, nach den aktuellen Vorgaben der EnergieStV (Rotfarbstoff + 6,0 g Solvent Yellow 124 - Markierstoff auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius) mit Solvent Yellow 124 gekennzeichnete Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Dies gilt auch für die vorgenannten Vermischungen von mit ACCUTRACE™ PLUS und Solvent Yellow 124 gekennzeichneten Energieerzeugnissen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Energieerzeugnisse nur im Steuergebiet verwendet werden und nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Nach Ablauf dieser Frist müssen diese Energieerzeugnisse mit ACCUTRACE™ PLUS nachgekennzeichnet werden (siehe Mischverhältnis).

Verbringen und Einfuhr

Bis zum 18. Januar 2024 gelten in das Steuergebiet verbrachte oder eingeführte Energieerzeugnisse auch dann als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie anstelle von Solvent Yellow 124 mindestens 12,5 g und höchstens 18,75 g ACCUTRACE™ PLUS (entspricht einem Gehalt von mindestens 9,5 g und höchstens 14,25 g Butoxybenzol) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthalten und der andere Mitgliedstaat dessen Verwendung als Markierstoff zugelassen hat.

Ab dem 19. Januar 2024 gelten Energieerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt werden, nur noch dann als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in § 20 Abs. 1 EnergieStV genannten Rotfarbstoffe und mindestens den vorgenannten Gehalt ACCUTRACE™ PLUS enthalten.

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