Wichtige Änderungen bei der Kfz-Steuer
Informationen zum Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG)
Datum: 23.10.2020Thema: Steuern, Kraftfahrzeugsteuer
Das 7. KraftStÄndG ist am 23. Oktober 2020 in Kraft getreten. Mit dem 7. KraftStÄndG werden unter anderem Maßnahmen umgesetzt, die das Klimaschutzprogramm 2030 und das Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehen haben. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Neuer Steuertarif ab 1. Januar 2021 für erstmals zugelassene Pkw mit Verbrennungsmotoren
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Kraftfahrzeugsteuergesetz (neu)
Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw wird anhand des Hubraums und CO2-Prüfwertes berechnet. Künftig wird die Steuer stärker nach dem CO2-Wert bemessen. Bisher galt bei der Besteuerung von Pkw für verkehrsrechtliche CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km.
Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, werden für erstzugelassene Pkw ab dem 1. Januar 2021 ansteigende Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz für den Anteil der jeweiligen Stufe. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).
Zur Ermittlung des neuen CO2-bezogenen Steuerbetrags ist der 95 g/km übersteigende Teil des CO2-Wertes jeweils auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten, insgesamt sechs CO2-Stufen aufzuteilen.
Stufe | CO2-Prüfwert (WLTP) in g/km | Steuersatz in Euro je g/km |
---|
1 | über 95 bis 115 | 2,00 |
2 | über 115 bis 135 | 2,20 |
3 | über 135 bis 155 | 2,50 |
4 | über 155 bis 175 | 2,90 |
5 | über 175 bis 195 | 3,40 |
6 | über 195 | 4,00 |
Die sich ergebenden Einzelbeträge der jeweiligen Stufen werden addiert und ergeben den Gesamtbetrag des CO2-bezogenen Teils der Steuer.
Die Bemessung des hubraumbezogenen Teils der Steuer bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert, den pauschalen Ausgleich für Diesel-Pkw aufgrund ihres Vorteils bei der Energiesteuer auf Dieselkraftstoff eingeschlossen.
Die Anlage "Berechnungsbeispiele" verdeutlicht, wie die Kraftfahrzeugsteuer berechnet wird.
Die Beispiele A und B veranschaulichen die Berechnung für einen Pkw mit Ottomotor und unterschiedlichem CO2-Wert sowie unterschiedlicher Hubraumgröße, die Beispiele C und D für einen Pkw mit Dieselmotor und unterschiedlichem CO2-Wert sowie unterschiedlicher Hubraumgröße.
BerechnungsbeispielePDF | 50 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Die Neuregelung gilt nicht für Pkw, die am 31. Dezember 2020 bereits zugelassen sind.
Befristete Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw
§ 10b Kraftfahrzeugsteuergesetz (neu)
Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren: Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2025 mit 30 Euro pro Jahr begünstigt. Für diese Pkw wird ein Steuerbetrag von jährlich 30 Euro für längstens 5 Jahre nicht erhoben, somit insgesamt bis zu 150 Euro.
Die Steuervergünstigung ist begrenzt auf die Jahressteuer - bei Saisonkennzeichen auf den entsprechenden Bruchteil - (maximal jedoch auf null). Dadurch kann die jährliche Steuervergünstigung im Einzelfall geringer als die maximal möglichen 30 Euro ausfallen, wenn die jährliche Kraftfahrzeugsteuer bereits weniger als 30 Euro betragen würde.
Für diejenigen besonders emissionsreduzierten Pkw mit einem CO2-Wert bis zu 95 g/km, die im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden, wird die Steuervergünstigung rückwirkend gewährt. Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen entsprechend geänderten Steuerbescheid, mit dem die zu viel erhobene Kraftfahrzeugsteuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Verlängerung des Gewährungszeitraums der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (neu)
Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher beschränkt auf Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Zeitraum wird nun verlängert. Die Steuerbefreiung gilt künftig für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.
Dies soll einen weiteren Anreiz für die frühzeitige Anschaffung reiner Elektrofahrzeuge geben. Bei einem Halterwechsel übernimmt die neue Halterin oder der neue Halter wie bisher die jeweils noch verbleibende Dauer der zehnjährigen Steuerbefreiung.
Durch die zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung bis längstens 31. Dezember 2030 kommen diejenigen Fahrzeuge in den Genuss der vollen zehnjährigen Steuerbefreiung, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen oder umgerüstet werden. Danach reduziert sich der steuerbefreite Zeitraum entsprechend.
Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht
§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (alt)
Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.
Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.
Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 sind von der Aufhebung nicht betroffen, d.h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.
Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23. Oktober 2020 neu festgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Die Zollverwaltung ist bestrebt, die Änderung für die circa 390.000 betroffenen Fahrzeuge schnellstmöglich vorzunehmen.