Zollabfertigung von Hilfslieferungen im Rahmen der aktuellen Lage in Israel
Datum: 27.10.2023Thema: AWR, Zölle
Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.
Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird bei Lieferungen über israelische Nachbarländer auf eventuelle Embargobestimmungen für diese Länder sowie auf Embargos gegen bestimmte Personen und Organisationen hingewiesen.
Embargos gegen Personen und Organisationen
Länderembargo Libanon
Länderembargo Syrien
Zollabfertigung von Hilfstransporten
Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.
Was sind Unionswaren?
Zu genehmigungspflichtigen Waren (dazu gehört in bestimmten Fällen auch Schutzausrüstung wie Schutzhelme und Schutzwesten) informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen zu länder-, personen- und warenbezogenen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen (Ausfuhrverbote/Genehmigungspflichten) finden Sie hier:
Warenausfuhr
Informationen des BAFA zur Ausfuhrkontrolle
1. Waren sind genehmigungspflichtig
Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.
Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat
Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN) sind vorzulegen (zweite Stufe).
Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist zudem grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI-Nummer ist die Abfertigung möglich.
Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie hier:
Fragen und Antworten zur EORI-Nummer
Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung finden Sie hier:
ATLAS-Ausfuhr
Hilfestellungen leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden:
Zollstellensuche (in englischer Sprache)
Sofern Sie nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können Sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.
Alternativ können Sie die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgeben.
Internetzollanmeldung (IAA-Plus)
Mit der IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Erläuterungen zu den Datenelementen einer Ausfuhranmeldung enthalten das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen".
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Ein Zertifikat von ELSTER ist wegen des Verzichts auf eine Unterschrift notwendig. Weitere Informationen zu IAA-Plus finden Sie unter
Internetzollanmeldungen
2. Waren sind nicht genehmigungspflichtig
Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, können diese Waren mündlich zur Ausfuhr direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union angemeldet werden. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich.
Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm übersteigt, ist grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren zu nutzen. Für Hilfslieferungen kann (mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren) die Warennummer 9919 0000 verwendet werden.
Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat
Unabhängig vom Wert können Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die unmittelbar aus Deutschland verbracht werden (Luftverkehr, Seehafen) mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich.
Sendungen mit Bestimmungsland Syrien
Das zweistufige Ausfuhrverfahren (wie unter 1. beschrieben) ist grundsätzlich zu nutzen:
- wenn der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm übersteigt
- für Postsendungen, die von der Deutschen Post AG sowie von Express- und Kurierdiensten und Ähnliches nach Syrien befördert werden
Bei unmittelbaren Ausfuhren aus Deutschland (z.B. im Luftverkehr) können nicht genehmigungspflichtige Hilfslieferungen bzw. Sachspenden unabhängig vom Wert mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Postsendungen, die von der Deutschen Post AG sowie Express- und Kurierdiensten und ähnlichem nach Syrien befördert werden (siehe oben).
Auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen gemäß Art. 2c Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird hingewiesen.