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CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Datum: 21.06.2023Thema: Zölle, VuB

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism - CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab 1. Oktober 2023.

Die von der vorgenannten Verordnung betroffenen Waren (z.B. Düngemittel, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) ergeben sich aus Anhang I der Verordnung.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur "Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr". Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.

Hinweis

Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2023/956).

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