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Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Sturmflut an der Ostseeküste

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Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Sturmflut an der Ostseeküste

  • Datum: : 27.10.2023
  • Thema: : Steuern, Zölle

Durch das Unwetter mit Sturmflut und daraus resultierenden Überflutungen am 20. und 21. Oktober 2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Übersicht über geeignete steuerliche Hilfsmaßnahmen

Für Geschädigte besteht die Möglichkeit, namentlich folgende steuerlichen Hilfen zu beantragen:

Stundungsmaßnahmen

  • Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2024 unter Darlegung ihrer Betroffenheit Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vereinfachtes Verfahren).
  • Die Stundungen im vereinfachten Verfahren sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 30. April 2024 zu gewähren.
  • Anschlussstundungen für bereits bestehende Stundungen sind unter diesen Voraussetzungen ebenfalls bis zum 30. April 2024 möglich.
  • Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung kommt eine Verlängerung der im vereinfachten Verfahren gestundeten und bis zum 30. April 2024 fälligen Steuern bis längstens zum 31. Oktober 2024 in Betracht.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel nach § 234 Abs. 2 AO verzichtet werden.
  • Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen kann im Regelfall verzichtet werden.
  • Für Anträge auf Stundung, die nach dem 31. Januar 2024 erstmals gestellt werden, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten des § 222 AO (Normalverfahren).

Absehen von der Festsetzung bzw. Erlass aus Billigkeitsgründen

  • Wurde der Steuerpflichtige durch die Naturkatastrophe in seiner wirtschaftlichen Existenz so geschädigt, dass die Erhebung der Steuern zu einer Existenzgefährdung führen würde, ist von der Festsetzung bzw. von der Einziehung der Steuern abzusehen. Der Nachweis der Existenzgefährdung ist durch den Antragsteller zu erbringen. Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigen für sich allein keinen Erlassgrund. In diesen Fällen ist ggf. von der Stundung Gebrauch zu machen.
  • War der Steuerpflichtige durch die Naturkatastrophe verhindert, die Steuern fristgemäß bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zu entrichten, sind in den betreffenden Fällen die im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 verwirkten Säumniszuschläge bzw. Säumniszinsen für diese Steuern zu erlassen.

Verspätungszuschläge

Kommt der Steuerpflichtige aufgrund der Naturkatastrophe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung oder Steueranmeldung nicht fristgemäß nach, ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO abzusehen.

Vollstreckungsmaßnahmen

Wird dem Hauptzollamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich durch die Naturkatastrophe betroffen ist, soll bis zum 30. April 2024 die Vollstreckung bei allen bis zum 31. Januar 2024 fällig gewordenen Steuern einstweilen eingestellt werden.

Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. April 2024 gilt auch für nicht steuerliche Forderungen entsprechend.

Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Sind durch die Naturkatastrophe nach glaubhaftem Vortrag steuerlich relevante Unterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

Besonderheit für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem Zollkodex der Union (UZK) einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer

Folgende Regelung gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem UZK einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer:

  • War der Steuerpflichtige durch die Naturkatastrophe verhindert, die Steuern fristgemäß bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zu entrichten, sind in den betreffenden Fällen die im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 verwirkten Säumniszuschläge/Säumniszinsen für diese Steuern zu erlassen.

Dies schließt aber nicht aus, dass die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden im Einzelfall einen besonderen Umstand i.S.d. Art 120 Abs. 2 UZK begründen können.

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