Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Abgabe auch nach dem 30. September möglich
Datum: 27.11.2023Thema: Steuern, Energiesteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 - VII R 26/20 entschieden, dass es bei einer in nationales Recht umgesetzten obligatorischen Steuerbefreiung der Energiesteuerrichtlinie gegen das Unionsrecht verstößt, wenn diese auf Grund des Versäumnisses einer Antragsfrist verweigert wird. Der Entlastungsanspruch könne deshalb allein wegen des Versäumnisses der Antragsfrist nicht verwehrt werden.
Im Rahmen des Verfahrens VII R 44/19 hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen C-553/21 anschließend die Frage vorgelegt, ob der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultativen Steuerbegünstigungen mit der Folge gilt, dass der Mitgliedstaat die Steuerbegünstigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2022 bejaht. Der BFH hat nun in seinem noch ausstehenden abschließenden Urteil zu entscheiden, ob die Antragfristen im Bereich der fakultativen Steuerbegünstigungen in bestimmten Fällen weiterhin Bestand haben können.
Antragsfrist
§ 57 EnergieStG (Agrardieselvergütung) stellt eine fakultative Steuerbegünstigung der Energiesteuerrichtlinie dar. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung wird die in § 103 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV geregelte Antragsfrist (30. September 2023) bis auf Weiteres ausgesetzt. Anträge können daher noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (in der Regel bis zum 31. Dezember 2023).
Steuerfestsetzung
Bis zur Rechtkraft des noch ausstehenden Urteils des BFH werden die beantragten Steuerbegünstigungen jedoch nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt, wenn die Anträge nach dem 30. September 2023 gestellt werden.
Festsetzungsfrist
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt entsprechend für die Festsetzung einer Steuervergütung (§ 155 Abs. 5 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuervergütungsanspruch (Entlastungsanspruch) infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (§ 38 AO).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Nachweis der Versteuerung zu führen hat.
Antragstellung
Die Formulare 1140 und 1142 stehen Ihnen bis zum Ende des Jahres 2023 auf www.zoll.de zum Ausfüllen und zum Ausdruck in Papierform zur Verfügung.