Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen
Spitzenausgleich und vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Datum: 19.12.2023Thema: Energiesteuer, Stromsteuer
Mit Bekanntmachungen vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 361; BGBl. 2023 I Nr. 362 und BGBl. 2023 I Nr. 363) teilt das Bundesministerium der Finanzen mit, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen.
Dies betrifft folgende Steuerentlastungen:
- § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) - vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(Hinweis: Die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.) - § 55 EnergieStG - Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
- § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) - Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Das parlamentarische Verfahren zur Änderung des § 9b StromStG wurde im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 15. Dezember 2023 ebenso abgeschlossen (siehe auch BT-Drs. Drucksache 20/9792, "Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024"). Demnach ist der stromsteuerrechtliche Spitzenausgleich obsolet, da eine Anhebung des Entlastungssatzes auf 20 Euro je Megawattstunde beschlossen wurde.