Gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase
Änderungen bei der steuerfreien Verwendung nach § 28 EnergieStG
Datum: 09.10.2023Thema: Steuern, Energiesteuer
Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) läuft zum 30. September 2023 aus und kann aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Die Regelungen des § 28 EnergieStG betreffen nur direkt verwendete bzw. direkt abgegebene und nicht in das Erdgasnetz eingespeiste Gase.
Die Steuerbefreiungen sind jedoch weiterhin allgemein erlaubt, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet bzw. abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der Beteiligten in diesem Bereich auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist. Diese Steuerbefreiung greift auch dann, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit ist, da es sich bei diesen Stromsteuerbefreiungen seit dem 1. Juli 2019 um EU-Beihilfen handelt.
Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt bzw. zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist - wie bisher schon bei Klär- und Deponiegasen - eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 EnergieStG ab dem 1. Oktober 2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 EnergieStG).
Die Anzeige ist schriftlich abzugeben. Den Inhalt der Anzeige entnehmen Sie bitte § 50 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Wenn Sie die Anzeige nicht abgeben, ist unverzüglich eine Steueranmeldung mit Formular 1101 für gasförmige Kohlenwasserstoffe (§ 1a Satz 1 Nummer 16 EnergieStG) beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die sofort fällige Steuer in Höhe von 5,50 Euro je Megawattstunde (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 EnergieStG) unverzüglich zu begleichen.
Ansonsten ist die Steueranmeldung grundsätzlich bis zum 15. Tag des auf die Verwendung oder die Abgabe folgenden Monats abzugeben und die Steuer bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats zu begleichen. Abweichend davon müssen Sie die im November entstandene Steuer bereits bis zum 27. Dezember entrichten.
Sollten Sie im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben, gelten für die im Dezember entstandene Steuer Sonderregelungen, die Sie § 8 Absatz 4 EnergieStG entnehmen können.