Beihilferechtliche Freistellungsanzeigen für mehrere Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts
Datum: 19.01.2023Thema: Energiesteuer, Stromsteuer
Die Steuerbegünstigungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Für die folgenden Steuerbegünstigungen und Steuerentlastungen wurden bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 44 der AGVO erneut Freistellungsanzeigen abgegeben, sodass sich deren Gültigkeiten wie folgt verlängert haben:
Rechtsgrundlage | Steuerbegünstigung | Gültigkeit der Freistellungsanzeige |
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§ 3 EnergieStG | Steuerbegünstigung für begünstigte Anlagen | vom 01.01.2023 bis 30.06.2024 |
§ 3a EnergieStG | Steuerbegünstigung für sonstige begünstigte Anlagen (Hafendiesel) | vom 01.01.2023 bis 30.06.2024 |
§ 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG | Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme | vom 12.12.2022 bis 30.06.2024 |
§ 54 EnergieStG | Steuerentlastung für Unternehmen | vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 55 EnergieStG | Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich) | vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 9b StromStG | Steuerentlastung für Unternehmen | vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 10 StromStG | Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich) | vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
Mit Bekanntmachungen vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 362 und BGBl. 2023 I Nr. 363) hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen. Infolge dessen ist eine Gewährung der Entlastungen gem. §§ 10 StromStG und 55 EnergieStG für Entlastungsabschnitte nach diesem Zeitpunkt nicht länger möglich.
Weitere Informationen
Beihilferechtliche Vorgaben (Energiesteuer)
Beihilferechtliche Vorgaben (Stromsteuer)