Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Datum: 02.01.2023Thema: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Mit Einrichtung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) als Direktion XI der Generalzolldirektion zum 02.01.2023, wird diese zur Durchsetzung des Sanktionsrechts auf Bundesebene tätig.
Meldepflicht nach § 10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Um eine effektive Durchsetzung der EU-Sanktionen sicherzustellen, hat der Bundestag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II verabschiedet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) besteht gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung über Vermögen (Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen) im Geltungsbereich dieses Gesetzes:
- Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder
- Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG,
- denen auf Grund einer von der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme,
- weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
sind verpflichtet,
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden,
gegenüber der ZfS zu melden.
Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union muss ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht worden sein.
Dieser Rechtsakt dient der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme.
Diesem Rechtsakt zufolge dürfen dem im Anhang zum Rechtsakt aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen.
Das Meldeformular ist im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung hinterlegt (Formular 033400) und über folgenden Link abrufbar:
Meldung nach § 10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (Formular 033400)
Das ausgefüllte Formular ist
an die ZfS zu versenden.
Die Meldung muss in deutscher Sprache verfasst sein und den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Ein Absender muss erkennbar sein.
Möchten Sie das ausgefüllte Formular verschlüsselt an die ZfS versenden, nutzen Sie bitte die (im Internet frei erhältliche) Verschlüsselungssoftware GnuPG oder PGP und verwenden zur Verschlüsselung den PGP-Key der ZfS, den Sie hier herunterladen können:
Gültigkeit: 12.05.2023 bis 12.05.2026
Fingerabdruck: 9CD5 44EF 4522 79EF 917F 7F77 DD85 E991 7635 BA2C
GnuPG/PGP-SchlüsselZIP | 3 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Abgabe von Hinweisen
Bei der Hinweisannahmestelle können (anonyme) Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße von Personen/Personengesellschaften gegen Sanktionsbeschränkungen abgegeben werden (§ 15 Sanktionsdurchsetzungsgesetz).
Abgabe von Hinweisen nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Was sind Finanzsanktionen?
Kontakt
Die ZfS erreichen Sie auch wie folgt:
Telefon:
+ 49 228 303-0
Postanschrift:
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Bergisch-Gladbacher-Straße 837
51069 Köln