Sollten in einem Steuerlager noch Altbestände von Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm mit Steuerzeichen nach veraltetem Steuertarif des Jahres 2022 vorhanden sein, ist die Überführung dieses Wasserpfeifentabaks in den steuerrechtlich freien Verkehr nur zulässig, wenn die Packungen mit Wasserpfeifentabak vor der Entnahme aus dem Steuerlager mit gültigen deutschen Steuerzeichen nach dem aktuellen Steuertarif gem. § 2 Abs. 1 Nummer 6 Tabaksteuergesetz (TabStG) versehen wurden.
Im Übrigen besteht für solche Altbestände, die sich in einem Steuerlager befinden, die Möglichkeit des Erlasses oder der Erstattung der Tabaksteuer bzw. der Steuerzeichenschuld.
Ab 1. Juli 2024 dürfen sich im Handel keine Packungen mit Wasserpfeifentabak über 25 Gramm befinden, die nicht mit gültigen deutschen Steuerzeichen nach dem aktuellen Steuertarif gem. § 2 Abs. 1 Nummer 6 TabStG versehen sind. Altbestände von Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm des steuerrechtlich freien Verkehrs, die sich seit dem endgültigen Auslaufen der Abverkaufsfrist zum 30. Juni 2023 immer noch im Handel befinden und jetzt ggf. wieder zum Verkauf angeboten werden, können im Rahmen der Steueraufsicht gem. § 33 Abs. 3 TabStG i.V.m. § 215 Abgabenordnung sichergestellt werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 21. Juni 2024.
Informationsschreiben "Informationen zu Wasserpfeifentabak" vom 21. Juni 2024
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