Verbrauchsteuerrechtliche Bewertung von fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails
Datum: 16.05.2024Thema: Steuern, Alkoholsteuer
Der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) des Ausschusses für den Zollkodex hat in der 251. Sitzung vom 11. bis 12. Dezember 2023 die Einreihung von fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails (z.B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) mit verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (z.B. Cranberry, Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach Cocktail) und in verschiedenen Farben (z.B. blau, dunkelbraun, grün, orange, rot oder gelb), beraten.
Die betroffenen Getränke bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, mit einem Ethanolgehalt von etwa 9,5 %vol., der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 %vol. und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol.
Nach dem Ergebnis der Beratungen haben diese alkoholischen Getränke den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks, das aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren. Sie sind daher von einer Einreihung in die Position 2206 ausgeschlossen und werden als andere alkoholische Getränke der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.
Verbrauchsteuerrechtlich handelt es sich bei diesen Getränken damit nicht um einen steuerlich unbelasteten Wein nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, sondern um Alkohol nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Da der bei der Herstellung verwendete Fruchtwein jedoch weiterhin der Pos. 2206 zuzuweisen ist, fehlt es an einem Vorprodukt, das bereits ein Erzeugnis nach § 1 Abs. 1 AlkStG darstellt. Diese Getränke sind daher weiterhin nicht als Alkopop anzusprechen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alkopopsteuergesetz).
Die Alkoholsteuer beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro. Die Alkoholsteuer entsteht mit der Herstellung, wenn die Getränke nicht unter Steueraussetzung in einem zollamtlich bewilligten Alkoholsteuerlager hergestellt werden.
Deutsche Hersteller von entsprechenden fruchtweinhaltigen Getränken können sich bei weiteren Fragen gerne an Ihr zuständiges Hauptzollamt wenden.
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Der Verband der deutschen Fruchtwein- und Fruchtschaumwein-Industrie e.V. ist unterrichtet.