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Änderungen beihilferechtlicher Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht

Datum: 09.12.2024Thema: Energiesteuer, Stromsteuer

1. Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Am 14. Dezember 2023 wurde die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) verabschiedet. Ich möchte daran erinnern, dass für das Meldejahr 2025 für alle Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro für die im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen bzw. in Anspruch genommenen Begünstigungen gilt; für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro (§ 3 Abs. 1 EnSTransV).

Die Meldungen für das Kalenderjahr 2024 sind wie gewohnt zum 30. Juni 2025 über das Zoll-Portal (Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV") abzugeben.

2. Entfall der Vorlagepflicht der "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen"

Um den Bürokratieaufwand möglichst gering zu halten, wird bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 auf die Vorlage der "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) bei einer jährlichen Entlastungssumme von maximal 10.000 Euro je Tatbestand verzichtet. Eine Vorlage ist dann nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts notwendig.

Bei unterjährigen Entlastungsanträgen ist die Summe von 10.000 Euro entsprechend herunterzubrechen (z.B. ein Antragsteller stellt einen Antrag auf Entlastung für das 1. Halbjahr 2025 mit einer Entlastungsumme von 5.000 Euro. Hier wäre die Selbsterklärung beizufügen, auch wenn im 2. Halbjahr voraussichtlich weniger als 5.000 Euro beantragt werden).

3. Änderungen bei Unternehmen in Schwierigkeiten und offenen Rückforderungsanordnungen

(§ 2a Stromsteuergesetz, § 3b Energiesteuergesetz, §§ 1d, 1e Stromsteuerverordnung, §§ 11b, 11c Energiesteuerverordnung)

a) Hintergrund der Änderungen

Bei vielen Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts handelt es sich um staatliche Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) von der Notifizierungspflicht freigestellt sind.

Um sicherzustellen, dass gewährte Beihilfen die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, finden in regelmäßigen Abständen Monitoring-Verfahren der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 10 ff. AGVO statt. Die Europäische Kommission stellte im Rahmen von mehreren durchgeführten Monitoring-Verfahren im Energie- und Stromsteuerrecht fest, dass die "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" nicht ausreicht, eine entsprechende Kontrolle bei allen Beteiligten durch die Hauptzollämter zu gewährleisten.

Sie stellte weiterhin klar, dass Patronatserklärungen (dazu auch mehr unter c)) kein geeignetes Mittel sind, um die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) als unbeachtlich zu bewerten.

Um weiterhin die Beihilfen AGVO-konform gewähren zu können und das Risiko hoher Rückforderungen zu vermeiden, sind Änderungen daher zwingend erforderlich.

b) Änderung des Formulars 1139 "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen"

Mit Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 sind künftig die Kennzahlen der Bilanz im Formular einzutragen. Es handelt sich dabei um die Zahlen, die bereits jetzt im Rahmen des Ausfüllens des Formulars 1139 berechnet werden müssen, um zu kontrollieren, ob ein Unternehmen die UiS-Kriterien erfüllt. Ich bitte in diesem Zusammenhang um Beachtung der Hinweise zu dem Formular.

c) Wegfall der Patronatserklärung als Sicherungsmittel

Die Europäische Kommission stellte zu Patronatserklärungen fest: "Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen können nicht als ausreichend angesehen werden, da sie nicht die erforderliche tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel des Beihilfeempfängers oder eine Verringerung seiner Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirken, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der UiS-Status nicht mehr erfüllt ist."

Daher können Patronatserklärungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr herangezogen werden, um die Erfüllung der UiS-Kriterien als unbeachtlich für die Gewährung oder die Inanspruchnahme von staatlicher Beihilfe einzustufen.

Das Merkblatt 1139a "Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht" wird zum Jahreswechsel entsprechend aktualisiert.

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