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Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Neue Meldeschwellen seit dem 1. Januar 2024

Datum: 25.01.2024Thema: Energiesteuer, Stromsteuer

Die Beihilfen des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts sind größtenteils auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1; künftig AGVO) von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt beziehungsweise von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 - 2020 (ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) förmlich genehmigt worden. Damit die Beihilfen weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwelle nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO herabgesetzt. National umgesetzt werden die Vorgaben der AGVO in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV).

Meldejahr 2024

In diesem Jahr sind alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2023 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 Euro erhalten haben, wie bisher zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet.

Abweichend hiervon ist für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden. Zum 30. September 2023 ist die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen.

Unverändert bleiben die Meldeschwellen in diesem Jahr für

  • in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigte nach § 2 Abs. 6 EnSTransV. Hier ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt.
  • in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigte nach § 2 Abs. 7 EnSTransV. Hier ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die vorstehende Änderung der EnSTransV tritt zum 1. Januar 2023 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2023 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2024 zu erfolgen.

Nähere Information können auch dem Merkblatt - Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht - zu EnSTransV (Formular 1464) entnommen werden.

Formular 1464PDF | 207 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Meldejahr 2025

Ab dem kommenden Jahr werden die Meldeschwellen aufgrund der Änderung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO weiter herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro erhalten, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte und für in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der AGVO (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, Seite 1). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO treten die im vorstehenden Absatz genannten Änderungen der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2024 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

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