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Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff in Fahrzeugen

Energiesteuerrechtliche Erfassung durch Tankkarten

Datum: 13.09.2024Thema: Energiesteuer

Die zunehmende Nutzung von Wasserstoff zum Antrieb von Fahrzeugen stellt auch die Zollverwaltung vor neue Herausforderungen, denn nur die Wasserstoffverwendung in einem (Wasserstoff-)Verbrennungsmotor führt zur Entstehung der Energiesteuer, die Verwendung in einer Brennstoffzelle hingegen nicht.

Dies macht es zwingend erforderlich, dass erfasst wird, welche Wasserstoffmengen an Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und welche an Brennstoffzellenfahrzeuge abgegeben worden sind.

Perspektivisch soll zu diesem Zweck eine automatisierte Fahrzeugerkennung etabliert werden. Bis dahin sollen die an Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor abgegebenen Wasserstoffmengen mittels eines Tankkartensystems erfasst werden. Für die energiesteuerliche Behandlung benötigte fahrzeugbezogene Daten werden zuvor erhoben.

Die entsprechenden Wasserstoffmengen können fortan grundsätzlich mittels Tankkarten erhobener Daten nachgewiesen werden.

Hinweis zum Nachweis ab 1. Januar 2025

Spätestens ab dem 1. Januar 2025 müssen hierfür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei Beantragung der Tankkarte weist der Fahrzeughalter durch Vorlage der Fahrzeugpapiere (z.B. als Scan) die Antriebstechnik nach. Der Tankkartenemittent muss diese Daten prüfen, vorhalten und auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt vorlegen.
  • Auf der Tankkarte bzw. in dem damit verknüpften Nutzerkonto sind folgende Daten zu speichern:

    • Name des Fahrzeughalters
    • Status (privat oder gewerblich)
    • Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
    • Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Antriebsart (Wasserstoffmotor oder Brennstoffzelle)
    • Tankvorgänge (Menge, Datum)

Bereits ausgestellte Tankkarten können weiter genutzt werden, soweit die notwendigen Daten auf der Tankkarte bzw. im verknüpften Nutzerkonto hinterlegt werden (der Tankkartenemittent muss die Daten anhand der Fahrzeugpapiere überprüfen).

Um auch Inhabern wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die keine Tankkarte für die entsprechende Tankstelle besitzen, eine Betankung ihres Fahrzeugs zu ermöglichen, können sogenannte ad-hoc-Bezahlmedien (Bargeld, EC-Karte etc.) genutzt werden. In diesen Fällen müssen die Tankstellenbetreiber aber auf andere geeignete Weise einen Nachweis für die Wasserstoffmengen erbringen, die an Brennstoffzellenfahrzeuge abgegeben worden sind. Gelingt der Nachweis nicht, müssen auch diese Wasserstoffmengen von den Steuerschuldnern mittels Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt versteuert werden.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

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