- Datum: : 12.12.2024
- Thema: : Energiesteuer, Stromsteuer
Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 51, 54 Energiesteuergesetz und nach den §§ 9a, 9b Stromsteuergesetz entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Dies gilt ebenso, wenn die entsprechenden Steuerentlastungen auf die Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden sollen.
Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.