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Steuerliche Hilfsmaßnahmen im Rahmen des Hochwassers im Saarland und in Rheinland-Pfalz

Datum: 23.05.2024Thema: Steuern

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 2024 sind in weiten Teilen des Saarlandes und in Teilen von Rheinland-Pfalz beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Für Geschädigte besteht die Möglichkeit, namentlich folgende steuerlichen Hilfen zu beantragen:

Stundungsmaßnahmen

  1. Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 30. September 2024 unter Darlegung ihrer Betroffenheit Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vereinfachtes Verfahren).
  2. Die Stundungen im vereinfachten Verfahren sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31. Dezember 2024 zu gewähren.
  3. Anschlussstundungen für bereits bestehende Stundungen sind unter diesen Voraussetzungen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
  4. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung kommt eine Verlängerung Tilgungsfrist der im vereinfachten Verfahren gestundeten und bis zum 30. September 2024 fälligen Steuern bis längstens zum 31. Mai 2025 in Betracht.
  5. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Regelfall nach § 234 Abs. 2 AO verzichtet werden.
  6. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen kann im Regelfall verzichtet werden.
  7. Für Anträge auf Stundung, die nach dem 30. September 2024 erstmals gestellt werden, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten des § 222 AO (Normalverfahren).

Absehen von der Festsetzung bzw. Erlass aus Billigkeitsgründen

  1. Wurde der Steuerpflichtige durch die Naturkatastrophe in seiner wirtschaftlichen Existenz so geschädigt, dass die Erhebung der Steuern zu einer Existenzgefährdung führen würde, ist von der Festsetzung bzw. von der Einziehung der Steuern abzusehen. Der Nachweis der Existenzgefährdung ist durch den Antragsteller zu erbringen. Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigen für sich allein keinen Erlassgrund. In diesen Fällen ist ggf. von der Stundung Gebrauch zu machen.
  2. War der Steuerpflichtige durch die Naturkatastrophe verhindert, die Steuern fristgemäß bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zu entrichten, sind in den betreffenden Fällen die im Zeitraum vom 17. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen.

Verspätungszuschläge

Kommt der Steuerpflichtige aufgrund der Naturkatastrophe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung oder Steueranmeldung nicht fristgemäß nach, ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO abzusehen.

Vollstreckungsmaßnahmen

Wird dem Hauptzollamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich durch die Naturkatastrophe betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2024 die Vollstreckung bei allen bis zum 30. September 2024 fällig gewordenen Steuern einstweilen eingestellt werden.

Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 gilt auch für nicht steuerliche Forderungen entsprechend.

Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Sind durch die Naturkatastrophe nach glaubhaftem Vortrag steuerlich relevante Unterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

Besonderheit für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem Zollkodex der Union (UZK) einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer

  1. Stundung (Art. 112 UZK)
    Die Stundung von Einfuhrabgaben ist grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit zulässig. Auf die Sicherheit kann gem. Art. 112 Abs. 3 UZK verzichtet werden, wenn die Sicherheitsleistung nachweislich zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch keine Kreditzinsen zu berechnen. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers wird durch das Hauptzollamt dokumentiert. Die Ziffern 1.5 und 1.6 kommen wegen der abweichenden Regelungen im Zollrecht der Union nicht zur Anwendung.
  2. Festsetzung von Einfuhrabgaben
    Die Regelung zu 2.1 gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem UZK einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer. Dies schließt aber nicht aus, dass die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden im Einzelfall einen besonderen Umstand i.S.d. Art. 120 Abs. 2 UZK begründen können.
  3. Verzugszinsen (Art. 114 Abs. 1 UZK)
    Verzugszinsen sind nicht zu berechnen, wenn die Zahlung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde (Art. 114 Abs. 3 UZK). Die Prüfung der vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen wird durch das Hauptzollamt dokumentiert.

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