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Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Energiesteuer-Formulare

Datum: 06.11.2024Thema: Steuern, Energiesteuer

Seit dem 16. Februar 2021 besteht die Möglichkeit, verschiedene steuerliche Erklärungen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV), wie zum Beispiel Steueranmeldungen, Anträge und sonstige Erklärungen nicht papiermäßig, sondern stattdessen elektronisch durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 und 2 VStDÜV).

Die Formulare stehen dabei im Zoll-Portal in den Dienstleistungen "Energiesteuer und Stromsteuer (IVVA)" sowie "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" (letzteres nur für die Formulare 1111b und 1111c) zur Verfügung.

Achtung!

Ab dem 1. Januar 2025 sind die nachfolgenden Erklärungen verpflichtend elektronisch durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 VStDÜV in Verbindung mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. März 2021, BAnz AT 07.04.2021 B1). Die Möglichkeit einer papiergestützten Antragstellung ist damit ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gegeben.

Ich weise darauf hin, dass Voraussetzung für die Nutzung der Formulare die zuvor im Zoll-Portal erfolgte Anmeldung und Authentifizierung (Bürger- oder Geschäftskundenkonto) ist.

Für den Aufruf der IVVA aus dem Zoll-Portal heraus sind nachfolgende Zugangsmittel erforderlich:

  • Privatkunden: "Personalausweis (nPA)" oder "Elsterzertifikat" oder "BundID"
  • Unternehmen: "Elster-Organisationszertifikat" (Authentisierungsmittel), das rechtzeitig vor Antragstellung beantragt werden sollte
    Registrierung "Elster-Organisationszertifikat"

Es handelt sich dabei um folgende steuerliche Erklärungen:

  • Steueranmeldungen zur Versteuerung von Kraftstoffen, Heizstoffen, Erdgas und Kohle aufgrund verschiedener Regelungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG);
    Anmeldung mit Formular 1100, 1101, 1103 und 1104
  • Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach den §§ 46, 47, 47a, 48, 49 und 52 EnergieStG;
    Anmeldung mit Formular 1100, 1101, 1103, 1104, 1111b und 1111c
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 6 Abs. 3 EnergieStG;
    Erlaubnisantrag mit Formular 1170
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 7 Abs. 2, 5 und 6 EnergieStG;
    Erlaubnisantrag mit Formular 1181
  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als zugelassener Einlagerer nach § 7 Abs. 4 EnergieStG;
    Erlaubnisantrag mit Formular 1182
  • Anmeldungen als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas nach § 38 Abs. 3 EnergieStG;
    Anmeldung mit Formular 1192
  • Anträge auf Erteilung einer Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG;
    Antrag mit Formular 1192a
  • Erklärungen zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung für Erdgas nach § 39 Abs. 2 EnergieStG;
    Erklärung ohne Formularnummer
  • Anträge zur Änderung der nach § 39 Abs. 5 EnergieStG festgesetzten Vorauszahlungen für Erdgas;
    Antrag ohne Formularnummer

Nur im Ausnahmefall und auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung einer mit dem Entfallen der papiergestützten Antragstellung im Einzelfall hervorgerufenen unbilligen Härte auf eine elektronische Datenübermittlung verzichten (vgl. § 150 Abs. 8 Abgabenordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 5 VStDÜV).

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