Zoll

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Begünstigte

Begünstigte sind

  • die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
  • in der Bundesrepublik errichtete internationale militärische Hauptquartiere
  • Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
  • diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
  • die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

Die vollständige Definition kann zum Beispiel § 9c EnergieStG oder § 8 BierStG entnommen werden.

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