Nicht-Unionsware unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Der Wirtschaftsbeteiligte darf über Nicht-Unionsware nicht oder nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen. Nicht-Unionswaren sind alle Waren, die nicht den Kriterien der Unionsware entsprechen.
Zum Beispiel:
- Waren aus Drittländern, die in ein besonderes Zollverfahren, das keine Erhebung von Abgaben bzw. Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht, überführt wurden
- Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionswaren gewonnen wurden