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Wasserpfeifentabak

Wasserpfeifentabak nach § 1 Abs. 2b Tabaksteuergesetz (TabStG) ist Rauchtabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. Als Wasserpfeifentabak gelten auch Erzeugnisse, die für die Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt sind, aber keinen Tabak enthalten.

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