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Zoll verhindert illegale Einfuhr von Riesenmuscheln

Verstoß gegen Vorschriften zum Artenschutz

Zwei Schalen der Großen Riesenmuschel

Es war kein alltäglicher Fund, den die Beamtinnen und Beamten des Hauptzollamts Potsdam bei der Kontrolle des Reisegepäcks einer aus dem Urlaub zurückkommenden Familie am BER - Flughafen Berlin Brandenburg - entdeckt haben.

Zwei Schalen der Großen Riesenmuschel (wissenschaftlichen Bezeichnung "Tridacna gigas") mit einem Gesamtgewicht von mehr als 30 Kilogramm befanden sich in zwei der mitgeführten Gepäckstücke.

Mit einer Größe von bis zu 140 Zentimetern und einem Gewicht von über 350 Kilogramm ist die große Riesenmuschel die größte bekannte Muschelart. Da sie vom Aussterben bedroht ist, steht sie auf der Liste des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und ist in Anhang B der Artenschutzverordnung der Europäischen Union erfasst. Für die Einfuhr von lebenden oder toten Exemplaren dieser Art ist eine Zollanmeldung sowie die Vorlage entsprechender Genehmigungen erforderlich.

Da die aus Kenia kommenden Reisenden bei der Zollkontrolle den grünen Kanal benutzt haben, ist diese Anmeldung unterblieben. Auch die erforderlichen Dokumente konnten auf Nachfragen nicht vorgelegt werden. Weil das Gewicht der beiden Muschelschalen weit über der erlaubten Grenze von drei Kilogramm lag, wurden sie vom Zoll beschlagnahmt.

"Leider können wir immer wieder feststellen, dass Reisende Urlaubsandenken mitbringen, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden", sagte Andreas Graf, Pressesprecher des Hauptzollamts Potsdam. "Die illegale Einfuhr von artengeschützten Tieren, Pflanzen oder Teilen davon sowie daraus hergestellten Waren ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden", so Graf weiter.

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