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Zoll stellt Schmuggelfahrzeug mit zehn Kilogramm Kokain sicher

Beschuldigter in Untersuchungshaft

Präsentation des sichergestellten Kokains

Zehn Kilogramm Kokain stellte eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Kiel am Abend des 17. April 2024 auf dem Rastplatz Hüttener Berge Ost an der Autobahn 7 sicher.

Die Einsatzkräfte kontrollierten einen mit schwedischen Kennzeichen versehenen Pkw und den 20-jährigen Fahrer. Bei der Kontrolle des Kofferraums stellten die Zöllnerinnen und Zöllner eine nicht Bauart bedingte Erhöhung des unteren Kofferraumbodens fest. Die darunterliegende Reserveradmulde war nicht zugänglich.

Nach dem Umklappen der hinteren Sitzbank fühlten die Zöllnerinnen und Zöllner einen Spalt, den sie aufhebelten. "Erkennbar wurde ein Hohlraum, in dem die Einsatzkräfte eine blaue Einkaufstasche ausmachen konnten. Sie nestelten ein Päckchen aus der Tasche heraus, das sich als ein Kilogramm Kokain entpuppte", so Gabriele Oder, Pressesprecherin des Hauptzollamts Kiel. "Daraufhin wurde die gesamte Vorrichtung aufgestemmt und es wurden weitere neun Päckchen mit je einem Kilogramm Kokain gefunden", so Oder weiter.

"Neben den Kokainpäckchen entdeckten die Zöllnerinnen und Zöllner an der Vorrichtung eine Verkabelung, die sich vom Kofferraum über die Karosserie zum Handschuhfach bis hin zum Fahrerfußraum erstreckte. Hiermit konnte die Klappe im Kofferraumboden geöffnet oder geschlossen werden", so Oder.

Der Fahrer, bei dem es sich um einen dänischen Staatsangehörigen handelte, wurde festgenommen. Er befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg - Dienstsitz Kiel - im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kiel.

Zusatzinformation

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§ 112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.

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