Drei Festnahmen bei Baustellenkontrolle
Dortmund, 24. September 2021
Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung
Am 22. September 2021 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund aufgrund eines Hinweises eine Baustelle in Holzwickede.
Es wurden drei weißrussische Arbeitnehmer angetroffen, die im Auftrag eines polnischen Unternehmens nach Deutschland entsandt worden waren.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten. Zum Beispiel muss die polnische Firma die entsandten Arbeitnehmer einer Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterziehen und eine Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitnehmer in Polen zur Sozialversicherung angemeldet sind. Eine entsprechende Meldung erfolgte nach ersten Erkenntnissen nicht.
Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen weißrussische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Die Männer waren jedoch nur im Besitz von polnischen Visa, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags nicht ausreichen.
Grundsätzlich ist der polnische Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass er für seine Arbeitnehmer, die er nach Deutschland entsendet, die richtigen Aufenthaltstitel beantragt oder dass diese vorliegen.
Die Zollbeamten nahmen die drei Arbeitnehmer im Alter von 28 bis 48 Jahren vorläufig fest. Gegen sie wurden Strafverfahren wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Über den weiteren Verbleib der weißrussischen Staatsangehörigen entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Gegen den polnischen Arbeitgeber wird nun wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ermittelt. Außerdem erwartet ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtmeldung der Arbeitnehmer. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.
Den deutschen Auftraggeber erwartet ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er hat als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lassen, indem er einen anderen Unternehmer beauftragte, von dem er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder ein Nachunternehmen einsetzt oder es zulässt, dass ein Nachunternehmen tätig wird, das entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.