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Baustellenkontrolle in Siegen

Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung

Am 10. Juni 2021 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund eine Baustelle in Siegen. Bei der Kontrolle stellten die Beamtinnen und Beamten fest, dass dort von einer kroatischen Firma eine Arbeitskolonne serbischer Bauarbeiter eingesetzt wurde.

Die Überprüfung der Papiere der sieben Männer ergab, dass sich diese in Deutschland weder aufhalten noch arbeiten durften. Zudem bestanden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ausweise. Die wahrscheinlich gefälschten Dokumente wurden beschlagnahmt.

Es wurden Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und illegalen Aufenthalts gegen die Arbeitnehmer eingeleitet. Nach der Vernehmung der Serben wurden sie der Ausländerbehörde überstellt, die nun über den weiteren Verbleib der Männer entscheidet.

Gegen den Arbeitgeber wurde ein Strafverfahren wegen illegaler Ausländerbeschäftigung eingeleitet.

Weiterhin wird noch geprüft, ob die hier geltenden Arbeitsbedingungen eingehalten und den serbischen Arbeitern auch die bautariflichen Mindestlöhne gezahlt wurden.

Zusatzinformation

Eine ausländische Arbeitskraft darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zweck der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III).

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer*innen unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach sich ziehen (siehe § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

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