- Ort und Datum : Lörrach, 10. Juni 2022
Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach führten am 3. Juni 2022 an den Standorten Offenburg, Freiburg und Lörrach eine Schwerpunktprüfung im Gaststättengewerbe durch.
Die mehr als 50 Zöllnerinnen und Zöllner - am Standort Freiburg zusätzlich unterstützt durch Einsatzkräfte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Freiburg-Land und des Vollzugsdienstes der Polizeibehörde der Stadt Freiburg - suchten dazu insgesamt 56 Betriebe auf und befragten rund 300 angetroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen. Gleichzeitig wurde Einsicht in die vor Ort geführten Buchhaltungsunterlagen genommen.
Im Fokus der verdachtsunabhängigen Prüfmaßnahme, die Teil einer bundesweiten Aktion war, standen insbesondere die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, die Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen, die Einhaltung der Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweisdokumenten sowie der Aufenthaltsstatus im Fall einer Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen.
In 53 Fällen stellten die Zöllnerinnen und Zöllner Ungereimtheiten fest, welchen weiter nachgegangen wird. So gab es Hinweise auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz in zehn Fällen sowie mögliche Beitragsvorenthaltungen gegenüber den Sozialkassen ebenfalls in zehn Fällen. Fünf ausländische Angestellte wurden angetroffen, welche keine Arbeitserlaubnis vorweisen konnten und in zehn Fällen scheint es so, als bezögen die befragten Beschäftigten neben ihrem Lohn zusätzlich Sozialleistungen, welche ihnen dann nicht zustünden. Im Zuge der ersten Erkenntnisse wurden 13 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Der Zoll legt bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung neben weiteren Branchen auch einen Schwerpunkt auf das Gaststättengewerbe, da es zu den größten und beschäftigungsstärksten Branchen in Deutschland zählt und dort regelmäßig Gesetzesverstöße festgestellt werden.
Das Gaststättengewerbe unterliegt den Regelungen des Mindestlohngesetzes. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der allgemeine Mindestlohn 9,82 Euro je Zeitstunde.