Durchsuchungen in elf Bundesländern
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts der illegalen Arbeitnehmerüberlassung
Mit über 500 Einsatzkräften wurden am 24. Mai 2022 unter Federführung der Hauptzollämter Koblenz und Duisburg 22 Objekte durchsucht. Im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation (BAO) mit dem Namen "Amboss" fanden Durchsuchungen in elf Bundesländern statt.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Trier vom Hauptzollamt Koblenz führt wegen des Verdachts der illegalen Arbeitnehmerüberlassung nach § 16 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein umfangreiches Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen eine Tätergruppierung mit 29 Betroffenen. Die Tätergruppierung ist im metallverarbeitenden Gewerbe tätig.
Es besteht der Verdacht, dass ein serbischer Staatsangehöriger über ihm zuzuordnende slowenische, slowakische, polnische und kroatische Firmen ausländische Arbeitnehmer an deutsche Auftraggeber überlässt, obwohl er nicht über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung verfügt. In dem Zusammenhang besteht ferner der Verdacht, dass 20 deutsche Unternehmen die überlassenen Arbeitskräfte wie eigene tätig werden ließen und in ihre Arbeitsabläufe integrierten.
Über ein Nachunternehmen mit Firmensitz in Essen ergab sich in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts Duisburg (Ahndung).
Auf Antrag des Hauptzollamts Duisburg (Ahndung) konnten beim Amtsgericht Duisburg Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt werden. In 22 Durchsuchungsobjekten wurde durch die Einsatzkräfte umfangreiches Beweismaterial (zum Beispiel Stundenaufzeichnungen, Verträge und Abrechnungen) sichergestellt, das nun im Anschluss ausgewertet wird.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde beim Hauptzollamt Koblenz die BAO "Amboss" eingerichtet, deren Vorbereitung und Durchführung durch das Zollkriminalamt unterstützt wurde.
Weitere Angaben können derzeit aufgrund der laufenden Ermittlungen nicht gemacht werden.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten besondere Vorschriften für den Verleiher und Entleiher. Zudem ist eine Verleiherlaubnis erforderlich. Sofern diese Erlaubnis nicht vorliegt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Bei Verstößen gegen Bestimmungen des AÜG sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung grundsätzlich die Hauptzollämter zuständige Verwaltungsbehörde. Das jeweilige Hauptzollamt hat als Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten sinngemäß nach § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz.