Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Miserable Arbeits- und Unterbringungsverhältnisse im Baugewerbe

Ukrainer dürfen nach neuer Aufenthalts-Übergangsverordnung im Land bleiben

Zöllner bei Baustellenkontrolle

Auf einer größeren Baustelle im nördlichen Münsterland haben Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Münster die dort tätigen Firmen und Arbeitnehmer einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterzogen.

In einem Geflecht mehrerer beteiligter Firmen am besagten Bauvorhaben, das in der Hand eines hauptverantwortlichen Bauunternehmens liegt, stieß die FKS schließlich auf zwei ukrainische Staatsangehörige. Diese versuchten, sich direkt nach Ankunft der Zöllnerinnen und Zöllner auf dem Dach eines Gebäudes zu verstecken.

Die beiden Arbeitnehmer, die lediglich ein polnisches Visum vorweisen konnten und damit scheinbar keiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen durften, zeigten einen Arbeitsvertrag mit Beginn des 1. März 2022 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden vor. Um die Stundenaufzeichnungen zu überprüfen, fuhren die Zöllner anschließend mit den Arbeitnehmern in deren Unterkunft. Hier bot sich den Beamten ein trauriges Bild. Auf engstem Raum, lediglich mit Schlafpritsche und ohne direkten Zugang zu sanitären Anlagen, wohnten die beiden Personen sozusagen "aus dem Koffer".

Die daraufhin festgestellte Arbeitszeit umfasste nicht die angegebenen 15 Stunden pro Woche, sondern circa 50 Wochenstunden inklusive Samstagsarbeit. Gegen den Arbeitgeber ergab sich nunmehr der Verdacht eines Mindestlohnverstoßes gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 9 Mindestlohngesetz und damit einhergehend der Straftatverdacht auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Die beiden ukrainischen Staatsangehörigen wurden an das zuständige Ausländeramt weitergeleitet. In Kraft treten könnte in diesem Fall laut des bearbeitenden Mitarbeiters der Behörde die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 8. März 2022. Diese besagt, dass rückwirkend zum 24. Februar 2022 Vertriebenen aus der Ukraine erlaubt wird, sich zunächst bis zum 23. Mai 2022 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vorübergehend aufzuhalten und auch einer Arbeit nachgehen zu dürfen. Zu klären bleibt somit der Verdacht, ob die Ukrainer bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung hier tätig waren.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen