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Festnahme in Nagelstudio

Illegaler Aufenthalt und illegale Beschäftigung beendet

Am 15. März 2022 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund ein Fingernagelstudio in Herne.

Unter den angetroffenen Arbeitnehmern befand sich auch eine vietnamesische Staatsangehörige, die Nägel manikürte.

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, benötigen vietnamesische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügte die Vietnamesin nicht.

Die Frau war für die Beamten keine Unbekannte, bereits im Oktober 2021 wurde sie wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts von ihnen vorläufig festgenommen.

Die Zollbeamten nahmen die 19-Jährige erneut vorläufig fest. Es wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen und wiederholten illegalen Aufenthalts eingeleitet. Das zuständige Ausländeramt entscheidet nun über ihren weiteren Verbleib.

Den Arbeitgeber der Beschuldigten erwarten Verfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der vorsätzlichen und wiederholten illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung.

Zusatzinformation

Arbeitnehmer

Übt eine Ausländerin oder ein Ausländer entgegen einem in § 404 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III (SGB III) genannten Verbot oder entgegen einer dort genannten Beschränkung eine Beschäftigung aus, muss sie beziehungsweise er mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen (siehe § 404 Abs. 3 SGB III).

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2b Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG]) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Arbeitgeber

Eine Ausländerin oder ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie beziehungsweise er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 SchwarzArbG) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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