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Hauptzollamt Rosenheim prüft die Gebäudereinigungsbranche

Hauptzollamt Rosenheim prüft die Gebäudereinigungsbranche

  • Ort und Datum : Rosenheim, 1. Dezember 2023

Herausgeber

Hauptzollamt Rosenheim

  • StrasseHausnummerMünchener Straße 51
  • PLZOrt83022 Rosenheim

66 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Rosenheim waren am 30. November 2023 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz.

Sie überprüften 13 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die dort 155 tätigen Arbeitnehmer*innen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

In der Folge sind nun in zwölf Sachverhalten weitere Prüfungen durch die FKS erforderlich. Anhaltspunkte für die Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohnes ergaben sich in neun Fällen. Weitere Schritte sind auch wegen jeweils eines Verdachts der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Strafgesetzbuch, der unerlaubten Ausländerbeschäftigung sowie des Leistungsmissbrauchs vorzunehmen. Die FKS musste außerdem ein Ordnungwidrigkeitenverfahren wegen fehlender Arbeitsgenehmigung sowie ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts einleiten.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, sodass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten des Zolls dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.

Hintergrundinformation

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 9. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Branchen-Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (zum Beispiel Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 13 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 16,20 Euro.

Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Zusatzinformation

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die FKS der Zollverwaltung trägt durch umfangreiche Prüf- und Ermittlungsverfahren entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei und ermöglicht damit faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen.

Die Prüfungen der FKS erfolgen risikoorientiert. Dabei führen die Beschäftigten des Zolls sowohl stichprobenweise Prüfungen als auch vollständige Prüfungen aller Beschäftigten eines Arbeitgebers durch. In besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen führt die FKS ganzjährig regelmäßig bundesweite, aber auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch und sorgt damit für eine besonders hohe Anzahl an Prüfungen in der jeweiligen Branche.

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